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Mandanteninformationen für GmbH-GF/-Gesellschafter August 2016


Liebe Mandantin, lieber Mandant,


auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne!

Mit steuerlichen Grüßen


Inhalt

1.

Arbeitszimmer: Sind die Kosten gemischt genutzter Nebenräume absetzbar?

2.

Arbeitszimmer: Ein Regal macht aus einem Raum keine zwei Räume

3.

Schuldzinsen nach Immobilienverkauf: Wann ist ein Abzug als Werbungskosten möglich?

4.

Organschaft: Finanzamt darf doppelte Gebühr für verbindliche Auskunft verlangen

5.

Auch Vorauszahlungen können hinterzogen werden

6.

Sonderbetriebsausgaben: Darf der Abzug durch eine Bilanzberichtigung nachgeholt werden?



1. Arbeitszimmer: Sind die Kosten gemischt genutzter Nebenräume absetzbar?

Küche, Bad und Flur werden normalerweise fast ausschließlich privat genutzt. Deshalb können die Aufwendungen für diese Räume steuerlich nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden. Das gilt auch dann, wenn ein berücksichtigungsfähiges Arbeitszimmer vorhanden ist.

Hintergrund

Die Klägerin A ist als selbstständige Lebensberaterin gewerblich tätig. Ihre Tätigkeit übt sie ausschließlich in einem Zimmer ihrer Mietwohnung aus. Deshalb erkannte das Finanzamt die Kosten für dieses Zimmer als Betriebsausgaben an. Die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen für die Küche, das Bad und den Flur berücksichtigte das Finanzamt jedoch nicht.

Vor dem Finanzgericht hatte die Klage der A keinen Erfolg. Denn nach Ansicht der Richter handelt es sich bei diesen Nebenräumen nicht um Arbeitszimmer. Zudem fehlt es an einem verlässlichen Aufteilungsmaßstab.

Entscheidung

Auch der Bundesfinanzhof lehnt eine Berücksichtigung der anteiligen Kosten für Küche, Bad und Flur ab. Denn A nutzt diese Räume zu einem erheblichen Teil privat. Ob ein Zimmer fast ausschließlich beruflich genutzt wird, ist für jeden abgeschlossenen Raum individuell zu entscheiden.

Würde man im vorliegenden Fall die Nebenräume in die einheitliche Betrachtung mit einbeziehen, wäre das nach Ansicht des Bundesfinanzhofs für A sogar von Nachteil. Denn dann würde das Arbeitszimmer mit den Nebenräumen als einheitlicher Raumkomplex angesehen werden und die erhebliche private Mitnutzung der Nebenräume dazu führen, dass A unter dem Strich überhaupt keine Arbeitszimmerkosten abziehen könnte.

2. Arbeitszimmer: Ein Regal macht aus einem Raum keine zwei Räume

Ein Raum kann nur dann steuerlich als Arbeitszimmer geltend gemacht werden, wenn er nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Eine Arbeitsecke, die durch ein Regal vom übrigen privat genutzten Raum abgetrennt ist, wird deshalb nicht anerkannt.

Hintergrund

A erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er hatte ein Einfamilienhaus angemietet und nutzte davon einen Teil als Gewerbefläche und einen Teil zu privaten Zwecken. In einem der gewerblich angemieteten Räume erledigte er die Büroangelegenheiten seines Gewerbebetriebs. Dieser Raum war zum Teil mit einem Schreibtisch und Büroregalen ausgestattet und zum Teil mit einem Sofa, einem Couchtisch, einem Esstisch mit Stühlen und einem Fernseher. Die Abtrennung der beiden Bereiche erfolgte durch ein Regal. Das Finanzamt verweigerte A die Anerkennung von Arbeitszimmerkosten und erkannte sie auch nicht anteilig an.

Dagegen gewährte das Finanzgericht dem A einen hälftigen Abzug der Raumkosten, begrenzt auf den Höchstbetrag von 1.250 EUR.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof erteilte der teilweisen Anerkennung eines gemischt genutzten Raums eine Absage. Dient ein Raum sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch zu privaten Zwecken, sind die Aufwendungen insgesamt nicht abziehbar, wenn die private Nutzung einen nicht nur untergeordneten Umfang hat. Das gilt auch für Zimmer, die durch eine räumliche Aufteilung mit einer Arbeitsecke beruflich genutzt werden. Die Abtrennung durch ein Regal genügt im vorliegenden Fall nicht, um aus dem einheitlichen Raum 2 Räume zu machen.

3. Schuldzinsen nach Immobilienverkauf: Wann ist ein Abzug als Werbungskosten möglich?

Wird eine Immobilie verkauft, sind die Schuldzinsen nur dann weiterhin abzugsfähige Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn mit dem Verkaufserlös z. B. Schulden getilgt werden. Die Schuldzinsen werden dagegen nicht mehr berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige den Verkaufserlös festverzinslich anlegt, um eine Vorfälligkeitsentschädigung zu vermeiden.

Hintergrund

Der Kläger verkaufte eine Immobilie, die er bei der Anschaffung fremdfinanziert hatte. Den Verkaufserlös verwendete er jedoch nicht zur Tilgung des Anschaffungskredits. Denn aufgrund der noch längerfristigen Zinsbindung hätte er eine Vorfälligkeitsentschädigung in erheblichem Umfang zahlen müssen. Der Kläger legte den Erlös deshalb im Wesentlichen zinsbringend an.

Da der Verkaufserlös nicht zur Schuldentilgung eingesetzt worden war, lehnte das Finanzamt den Abzug der weiterhin gezahlten Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung ab.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamts und wies die Klage ab.

Schuldzinsen können zwar auch nach einer Veräußerung der Immobilie grundsätzlich weiter steuerlich berücksichtigt werden. Das hängt jedoch davon ab, wie der Veräußerungserlös verwendet wird.

Wird damit eine neue Einkunftsquelle angeschafft, können die Schuldzinsen aus dem nicht abgelösten Darlehen grundsätzlich Werbungskosten/Betriebsausgaben bei der neu erworbenen Einkunftsquelle sein.

Wird der Erlös nicht in eine neue Einkunftsquelle investiert, muss der Verkaufserlös vorrangig zur Schuldentilgung verwendet werden. Zinsen, die auf Verbindlichkeiten entfallen, die durch den Verkaufserlös hätten getilgt werden können, sind deshalb nicht mehr abzugsfähig.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger zwar den Verkaufserlös für den Erwerb einer anderen Einkunftsquelle eingesetzt. Doch der Abzug der Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen scheiterte daran, dass der Kläger keine Einkünfteerzielungsabsicht hatte.

4. Organschaft: Finanzamt darf doppelte Gebühr für verbindliche Auskunft verlangen

Beantragt ein Organträger eine verbindliche Auskunft, wird eine Auskunftsgebühr fällig. Diese Gebühr fällt ebenfalls an, falls auch die Organgesellschaft eine verbindliche Auskunft beantragt, und das selbst dann, wenn es sich um den gleichen Sachverhalt handelt.

Hintergrund

Zwischen der S-GmbH und der A-AG besteht eine ertragsteuerliche Organschaft. Organträgerin ist die GmbH, Organgesellschaft die AG. Die GmbH ist an der AG zu 55 % beteiligt. Die Bevollmächtigten der GmbH und der AG stellten einen gemeinsamen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft. Das Finanzamt erteilte die verbindliche Auskunft antragsgemäß und bestätigte die in dem Antrag dargelegte Rechtsauffassung.

Anschließend setzte das Finanzamt eine Gebühr für die Bearbeitung der Anträge in Höhe von rund 5.000 EUR mit separaten Bescheiden sowohl gegenüber der AG als auch gegenüber der GmbH fest.

Das Finanzgericht hob den die AG betreffenden Gebührenbescheid auf, da es sich um einen einheitlich zu beurteilenden Sachverhalt handelte.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof kam in seinem Urteil zu einem anderen Ergebnis. Seiner Ansicht nach spielt es für die Gebührenpflicht keine Rolle, ob nur ein oder mehrere Antragsteller die Beantwortung der gleichen Rechtsfrage beantragen. Deshalb ist es für die Gebührenpflicht der AG unerheblich, dass auch die GmbH einen Auskunftsantrag gestellt hat. Wegen der verfahrensrechtlichen Selbstständigkeit der Besteuerung verschiedener Steuerpflichtiger ist gegenüber jedem Antragsteller eine Gebühr festzusetzen.

Die Höhe der Auskunftsgebühr richtet sich nach dem Gegenstandswert. Im Gesetz ist keine Möglichkeit vorgesehen, den festgelegten Gebührenanspruch zu reduzieren oder ganz zu erlassen.

Deshalb hat der Bundesfinanzhof das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Klage der AG abgewiesen.

5. Auch Vorauszahlungen können hinterzogen werden

Auf hinterzogene Steuern werden Hinterziehungszinsen festgesetzt. Wurden allerdings Einkommensteuer-Vorauszahlungen hinterzogen, stellt sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Zinsen zu berechnen sind.

Hintergrund

Der Steuerpflichtige hatte über mehrere Jahrzehnte hohe ausländische Kapitalerträge nicht in seinen Einkommensteuererklärungen angegeben. Dies holte er mit einer Selbstanzeige nach. Das Finanzamt änderte daraufhin die Einkommensteuerfestsetzungen und setzte Hinterziehungszinsen fest. Deren Zinslauf berechnete es bereits ab den jeweiligen vierteljährlichen Vorauszahlungszeitpunkten. Dagegen richtete sich die Klage.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage jedoch ab und folgte der Auffassung des Finanzamts. Die Begründung der Richter: Durch das Verschweigen der Kapitalerträge in den Einkommensteuererklärungen hatte der Steuerpflichtige die Vorauszahlungen hinterzogen, die bei korrekter Erklärung der Kapitalerträge sonst festgesetzt worden wären. Diesbezüglich handelte er vorsätzlich, denn durch seine selbstständige Tätigkeit als Zahnarzt war ihm das System der Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen bekannt. Die Zinsen sind nach den tatsächlich hinterzogenen Beträgen zu berechnen. Deshalb ist die Vorauszahlung als Bemessungsgrundlage anzusetzen, die sich aufgrund der zu diesem Zeitpunkt existierenden Jahresfestsetzung bei zutreffender Angabe der Kapitaleinkünfte ergeben hätte.

6. Sonderbetriebsausgaben: Darf der Abzug durch eine Bilanzberichtigung nachgeholt werden?

Eine Bilanz muss berichtigt werden, wenn ein Posten nicht richtig oder unzulässigerweise angesetzt worden ist. Darf bei einer solchen Bilanzberichtigung auch ein Sonderbetriebsausgabenabzug, der im bestandskräftig veranlagten Abflussjahr nicht geltend gemacht wurde, nachgeholt werden?

Hintergrund

A ist die einzige Kommanditistin der X-GmbH & Co. KG und hatte im Jahr 2014 als Sonderbetriebsausgaben abzugsfähige Rechtsberatungskosten von 5.000 EUR von ihrem Privatkonto bezahlt. Diese hat sie aus Versehen aber nicht als Sonderbetriebsausgaben geltend gemacht. Die Gewinnfeststellung 2014 ist bestandskräftig.

A beantragt deshalb, die 2014 verausgabten Sonderbetriebsausgaben bei einer Bilanzberichtigung im Jahr 2015 zu berücksichtigen, da ein Bilanzierungsfehler vorliegt.

Entscheidung

Das Finanzgericht kam zu dem Ergebnis, dass der Sonderbetriebsausgabenabzug der Rechtsberatungskosten nicht im Jahr 2015 im Wege der Bilanzberichtigung nachgeholt werden kann.

Grundsätzlich darf ein Steuerpflichtiger die Bilanz auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung nicht entspricht. Eine solche Änderung ist nicht zulässig, wenn die Bilanz einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann. Dann ist der unrichtige Bilanzansatz in der ersten Schlussbilanz richtig zu stellen, in der das noch mit steuerlicher Wirkung möglich ist.

Voraussetzung für eine Bilanzberichtigung in der ersten offenen Bilanz ist aber, dass der Bilanzierungsfehler an dem maßgeblichen Stichtag (hier: 31.12.2015) weiterhin vorliegt. Der Bilanzposten darf nicht in nicht mehr änderbaren Jahren weggefallen sein.


Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


Stephan Gißewski
Steuerberater


Ulmenweg 6-8 - 32760 Detmold
Tel.: 05231 / 933 460
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